90 Abs. 3 SVG 15 Jahre (Art. 97 Abs. 1 lit. b StGB). Seit der Tat vom 26. November 2022 sind etwas weniger als drei Jahre vergangen, womit ein Zeitablauf von zwei Dritteln der Verjährungsfrist, also von zehn Jahren, in weiter Ferne liegt. Auch eine Verletzung des Beschleunigungsgebots ist im gesamten Verfahren nicht auszumachen. 3.5. Bei einer Freiheitsstrafe von 6 ½ Jahren kommt weder ein bedingter noch ein teilbedingter Strafvollzug in Frage (vgl. Art. 42 f. StGB). Die Freiheitsstrafe ist zu vollziehen. 3.6. Zusammenfassend ist der Beschuldigte somit zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 6 ½ Jahren zu verurteilen. - 22 -