Entgegen dem Vorbringen des Beschuldigten liegt kein Strafmilderungsgrund infolge langen Zeitablaufs im Sinne von Art. 48 lit. e StGB vor. Dieser Strafmilderungsgrund kommt nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zur Anwendung, wenn zwei Drittel der Verjährungsfrist verstrichen sind (BGE 140 IV 145 E. 3.1). Die Verjährungsfrist beträgt sowohl für die (eventual-)vorsätzliche Tötung gemäss Art. 111 StGB als auch für die qualifiziert grobe Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 90 Abs. 3 SVG 15 Jahre (Art. 97 Abs. 1 lit.