Das fortgeschrittene Alter des Beschuldigten ist bei der Beurteilung der Täterkomponenten zu berücksichtigen, vermag für sich allein jedoch keine besondere Strafempfindlichkeit zu begründen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 7B_240/2022 vom 1. Februar 2024 E. 5.2.2 f.). Da der Beschuldigte durch seine Diabetes-Erkrankung im Alltag nicht schwer eingeschränkt ist, jedoch mit einer allenfalls etwas verkürzten Lebenserwartung rechnen muss, rechtfertigt sich in einer Gesamtbetrachtung die Annahme einer leicht erhöhten Strafempfindlichkeit.