Die Verbüssung einer Freiheitsstrafe ist für jede sozial integrierte Person mit einer gewissen Härte verbunden. Eine erhöhte Strafempfindlichkeit ist nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung daher nur bei aussergewöhnlichen Umständen zu bejahen (vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 6B_1176/2023 vom 12. Juni 2025 E. 1.3.3 mit Hinweisen). Das fortgeschrittene Alter des Beschuldigten ist bei der Beurteilung der Täterkomponenten zu berücksichtigen, vermag für sich allein jedoch keine besondere Strafempfindlichkeit zu begründen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 7B_240/2022 vom 1. Februar 2024 E. 5.2.2 f.).