vgl. Protokoll der Berufungsverhandlung S. 25). Er hat jedoch stets bestritten, dass die Sichtverhältnisse schlecht waren bzw. dass er die schlechten Sichtverhältnisse wahrgenommen hat (vgl. GA act. 69; Protokoll der Berufungsverhandlung S. 28 f.), womit nicht von einer vollen Einsicht des Beschuldigten in seine Verfehlung ausgegangen werden kann. Davon zeugen auch gewisse Aussagen des Beschuldigten, in denen er sich selbst als Opfer darstellt.