Ein Leugnen wäre aufgrund der erdrückenden Beweislage jedoch zwecklos gewesen, womit die Strafverfolgung dadurch nicht wesentlich erleichtert worden ist. Der Beschuldigte hat sich im Rahmen seiner Einvernahmen im Vorverfahren, vor Vorinstanz und in der Berufungsverhandlung (UA act. 425, 441, 483; GA act. 82; Protokoll der Berufungsverhandlung S. 44) sowie mit einer E-Mail (Beilage zur Hauptverhandlung vom 28. Januar 2025) bei der Familie von H._____ entschuldigt und glaubhaft geschildert, dass ihn die Schuld am Unfall nach wie vor stark belaste und in der Nacht wachhalte und dass er Suizidgedanken gehabt habe (GA act. 64, 74; UA act. 491; vgl. Protokoll der Berufungsverhandlung S. 25).