in BGE 149 IV 161]). Neben dem Fehlen einer vollständigen Einsicht (siehe nachfolgend) hat der Beschuldigte durch sein Verhalten auch keine Einschränkungen auf sich genommen. Vielmehr ist vor dem Hintergrund, dass der Beschuldigte den Tod von H._____ nicht gewollt, sondern «lediglich» in Kauf genommen hat, zu erwarten, dass er diesem Nothilfe leistet. Der Beschuldigte hat von Anfang an eingestanden, den Unfall durch sein Überholmanöver verursacht zu haben. Ein Leugnen wäre aufgrund der erdrückenden Beweislage jedoch zwecklos gewesen, womit die Strafverfolgung dadurch nicht wesentlich erleichtert worden ist.