Berufungsverhandlung S. 27, 34). Damit hat er seinen Willen kundgetan H._____ zu retten und insofern Reue in Bezug auf die von ihm verursachte Unfallfolge gezeigt. Eine tätige Reue im Sinne von Art. 48 lit. d StGB liegt jedoch entgegen dem Vorbringen des Beschuldigten nicht vor. Denn dafür wird nach der Rechtsprechung verlangt, dass der Täter Einschränkungen auf sich nimmt und alles daran setzt, das geschehene Unrecht wieder gut zu machen sowie die Schwere seiner Verfehlung einsieht und die Tat gesteht (BGE 107 IV 98 E. 1; Urteil des Bundesgerichts 6B_156/2023 vom 3. April 2023 E. 1.3.1 [nicht publ. in BGE 149 IV 161]).