Unter besonderen Umständen kann die Vorstrafenlosigkeit allerdings ausnahmsweise in die Gesamtbeurteilung der Täterpersönlichkeit einbezogen werden und sich strafmindernd auswirken, wenn die Straffreiheit auf eine aussergewöhnliche Gesetzestreue hinweist. Zu denken ist beispielsweise an einen Berufschauffeur, der sich als Ersttäter wegen eines Strassenverkehrsdeliktes strafrechtlich zu verantworten hat, obschon er seit vielen Jahren täglich mit seinem Fahrzeug unterwegs ist (BGE 136 IV 1 E. 2.6.4). Der heute 74-jährige Beschuldigte verfügt seit 1970 über einen Führerausweis der Kategorie B (UA act.