Der Beschuldigte ist nicht vorbestraft (siehe aktueller Strafregisterauszug) und verfügte bis zum Unfall über einen ungetrübten automobilistischen Leumund (UA act. 16), was grundsätzlich als Normalfall zu gelten hat und neutral zu würdigen ist. Unter besonderen Umständen kann die Vorstrafenlosigkeit allerdings ausnahmsweise in die Gesamtbeurteilung der Täterpersönlichkeit einbezogen werden und sich strafmindernd auswirken, wenn die Straffreiheit auf eine aussergewöhnliche Gesetzestreue hinweist.