Der sehr enge Zusammenhang zur (eventual-)vorsätzlichen Tötung führt jedoch nicht dazu, dass der qualifiziert groben Verletzung der Verkehrsregeln im Rahmen der Strafzumessung keine Bedeutung mehr zukommen würde, denn es ist nicht einerlei, ob der Beschuldigte nebst dem getöteten H._____ zusätzlich weitere Personen (konkret) gefährdet hat. Insgesamt erweist sich eine Erhöhung der Einsatzstrafe in Anwendung des Asperationsprinzips um 1 Jahr auf 7 Jahre Freiheitsstrafe als angemessen. 3.4. In Bezug auf die Täterkomponente ergibt sich Folgendes: