Im Rahmen der Asperation ist zu beachten, dass der Beschuldigte durch dieselbe Handlung den Tatbestand der (eventual-)vorsätzlichen Tötung und der qualifiziert groben Verletzung der Verkehrsregeln erfüllt hat, womit der mit der qualifiziert groben Verletzung der Verkehrsregeln einhergehende Gesamtschuldbeitrag aufgrund des sehr engen Zusammenhangs entsprechend geringer zu veranschlagen ist. Der sehr enge Zusammenhang zur (eventual-)vorsätzlichen Tötung führt jedoch nicht dazu, dass der qualifiziert groben Verletzung der Verkehrsregeln im Rahmen der Strafzumessung keine Bedeutung mehr zukommen würde, denn es ist nicht einerlei, ob der Beschuldigte nebst dem getöteten H.___