Verschuldensmindernd ist zu berücksichtigen, dass dem Beschuldigten lediglich eventualvorsätzliches Handeln anzulasten ist, was verschuldensmässig weniger schwer wiegt als direktvorsätzliches Handeln (BGE 136 IV 55 E. 5.6). Verschuldenserhöhend ist hingegen das hohe Mass an Entscheidungsfreiheit, über das der Beschuldigte verfügt hat, zu berücksichtigen. Es wird dazu auf das vorstehend in E. 3.3.1 Gesagte verwiesen. Insgesamt ist unter Berücksichtigung des Strafrahmens von bis zu 4 Jahren Freiheitsstrafe und der davon erfassten qualifiziert groben Verkehrsregel- - 19 -