Neben H._____, dessen Gefährdung und Tötung bereits durch die Strafe für die eventualvorsätzliche Tötung abgegolten und daher vorliegend nicht zu berücksichtigen ist, hat der Beschuldigte durch sein waghalsiges Überholmanöver drei weitere Personen konkret gefährdet, womit die Gefährdung der geschützten Rechtsgüter erheblich über die vom Tatbestand von Art. 90 Abs. 3 SVG bereits vorausgesetzte qualifiziert erhöhte abstrakte Gefahr hinausgegangen ist.