Der Beschuldigte hat eines der gefährlichsten Fahrmanöver im Strassenverkehr, das Überholen auf der Gegenfahrbahn, bei einer durch dichten Nebel und Dunkelheit massiv eingeschränkten Sichtweite von ca. 30 Metern und mit einer den Sichtverhältnissen nicht angepassten Geschwindigkeit von 75 bis 81 km/h ausgeführt, wodurch er elementare Verkehrsregeln in objektiv krasser Weise missachtet (siehe E. 2.8) und es einzig dem Zufall überlassen hat, ob es zu einem schweren Verkehrsunfall durch eine Kollision mit einem entgegenkommenden Fahrzeug kommen würde (siehe E. 2.7). Die vom Beschuldigten geschaffene ausserordentlich hohe