Insgesamt ist unter Berücksichtigung des breiten Spektrums möglicher (eventual-)vorsätzlicher Tötungen von einem Verschulden, das von der Schwere her rechtfertigt, eine Strafe im unteren Bereich des Strafrahmens von 5 bis 20 Jahren festzusetzen, und einer dafür angemessenen Einsatzstrafe von 6 Jahren auszugehen. - 18 - 3.3.2. Die Einsatzstrafe ist für die qualifiziert grobe Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 90 Abs. 3 SVG in Anwendung von Art. 49 Abs. 1 StGB angemessen zu erhöhen.