seine Sicht aber ohnehin nicht eingeschränkt hat (UA act. 437), hätte er jedoch ganz einfach durch einen grösseren Abstand zum vorausfahrenden Fahrzeug verhindern oder verringern können, womit seine Entscheidungsfreiheit dadurch nicht eingeschränkt war. Je leichter es aber für ihn gewesen wäre, die aus Gründen der allgemeinen Verkehrssicherheit und zum Schutz der Verkehrsteilnehmer aufgestellten Normen des Strassenverkehrsrechts und damit auch das Leben von H._____ zu respektieren, desto schwerer wiegt die Entscheidung dagegen und damit einhergehend das Verschulden (vgl. BGE 127 IV 101 E. 2a; BGE 117 IV 112 E. 1; Urteil des Bundesgerichts 6B_91/2022 vom 18. Januar 2023 E. 3.4.3).