Verschuldenserhöhend wirkt sich indessen das hohe Mass an Entscheidungsfreiheit aus, über das der Beschuldigte im Tatzeitpunkt verfügte. Der Beschuldigte hätte sich ohne Weiteres an die Verkehrsregeln halten und dem mit einer den eingeschränkten Sichtverhältnissen angepassten Geschwindigkeit von 30 bis 40 km/h vor ihm fahrenden Personenwagen für die nur noch kurze Reststrecke bis zu seinem Wohnort hinterherfahren können, anstatt zu einem waghalsigen Überholmanöver anzusetzen, zumal er unter keinerlei Zeitdruck gestanden hat (UA act. 407, 485). Der Beschuldigte gab an, er sei durch die Nebelschlussleuchten des Fahrzeugs vor ihm geblendet worden. Diese Blendung, die gemäss seinen Aussagen