Der Beschuldigte hat den Tod von H._____ in Kauf genommen, sein Wille war jedoch nicht direkt darauf gerichtet, diesen zu töten. Das eventualvorsätzliche Handeln des Beschuldigten wiegt verschuldensmässig weniger schwer als direktvorsätzliches Handeln (BGE 136 IV 55 E. 5.6), weshalb dieses verschuldensmindernd zu berücksichtigen ist.