dem Leben der anderen Verkehrsteilnehmer gehandelt, da er das risikoreiche Überholmanöver einzig aus dem Grund vorgenommen hat, dass er sich an den Nebelleuchten und der den Sichtverhältnissen angepassten Geschwindigkeit des Fahrzeugs vor ihm gestört hat. Die Art und Weise sowie das Motiv der Tatbegehung sind damit jedoch nicht wesentlich über die bei Strassenverkehrsunfällen zur Annahme eines eventualvorsätzlichen Handelns erforderlichen Umstände (krasse Fälle, BGE 133 IV 9 E. 4.4) hinausgegangen, womit diese vorliegend neutral zu werten sind (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_567/2017 vom 22. Mai 2018 E. 4.3).