Mit seiner Fahrweise hat der Beschuldigte elementare Verkehrsregeln in besonders krasser Art und Weise verletzt und ist ein äusserst hohes Risiko eingegangen, da es lediglich vom Zufall abhängig war, ob es zu einer möglicherweise tödlichen Frontalkollision kommen würde. Der Beschuldigte hat mit einer Gleichgültigkeit gegenüber - 17 -