Die Beschuldigte hat den Tod von H._____ verursacht, indem er sein Fahrzeug trotz dichten Nebels, Dunkelheit und einer Sichtweite von ca. 30 Metern auf 75 bis 81 km/h beschleunigt und auf der Gegenfahrbahn zum Überholen des vor ihm fahrenden Personenwagens angesetzt hat, worauf es zur Frontalkollision mit dem korrekt fahrenden H._____ auf seinem Motorrad gekommen ist. Mit seiner Fahrweise hat der Beschuldigte elementare Verkehrsregeln in besonders krasser Art und Weise verletzt und ist ein äusserst hohes Risiko eingegangen, da es lediglich vom Zufall abhängig war, ob es zu einer möglicherweise tödlichen Frontalkollision kommen würde.