Die Vernichtung menschlichen Lebens ist immer von einer extremen Schwere. Sie ist der (eventual-)vorsätzlichen Tötung immanent und wird bereits im Strafrahmen (Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren) berücksichtigt. Allein der Umstand, dass der Beschuldigte das höchste Rechtsgut eines Menschen, das Leben, verletzt hat, rechtfertigt somit nicht per se die Ausfällung der Maximalstrafe. Die Rechtsgutverletzung als solche ist unergiebig, wenn es um eine Tötung geht, da der Erfolgsunwert nicht abgestuft werden kann. Die objektive Tatschwere bestimmt sich deshalb vielmehr anhand des Tathergangs und der Tatumstände. Bei Totschlag (Art. 113 StGB) und bei Mord (Art.