1. Oktober 2023 in Kraft, findet vorliegend aber als milderes Recht Anwendung (Art. 102 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 2 Abs. 2 StGB). Der Beschuldigte ist nicht vorbestraft (vgl. aktueller Strafregisterauszug), weshalb der Strafrahmen für die qualifiziert grobe Verletzung der Verkehrsregeln von einer Geldstrafe bis zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren reicht. Wie zu zeigen sein wird, erweist sich für die qualifiziert grobe Verletzung der Verkehrsregeln jedoch nur eine Freiheitsstrafe als dem Verschulden des Beschuldigten angemessen.