3.2. Bei der Wahl der Sanktionsart sind neben dem Verschulden unter Beachtung des Prinzips der Verhältnismässigkeit als wichtige Kriterien die Zweckmässigkeit einer bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre präventive Effizienz zu berücksichtigen (BGE 147 IV 241 E. 3; BGE 134 IV 97 E. 4.2; BGE 134 IV 82 E. 4.1). Die vorsätzliche Tötung gemäss Art. 111 StGB wird, wenn – wie vorliegend (siehe dazu unten) – kein den ordentlichen Strafrahmen unterschreitender Strafminderungsgrund vorliegt, von Gesetzes wegen mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren bestraft.