Nachdem neben dem getöteten H._____ weitere Personen durch das Überholmanöver des Beschuldigten konkret gefährdet wurden, besteht echte Konkurrenz gegenüber dem Tatbestand der vorsätzlichen Tötung, weshalb der Beschuldigte auch der qualifiziert groben Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 90 Abs. 3 SVG schuldig zu sprechen ist. 3. 3.1. Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB wiederholt dargelegt (BGE 147 IV 241; BGE 144 IV 313; BGE 144 IV 217; BGE 141 IV 61 E. 6.1.1; BGE 136 IV 55 E. 5.4 ff.). Darauf kann verwiesen werden.