- 15 - Zwischen dem Tatbestand der qualifiziert groben Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 90 Abs. 3 SVG und der vorsätzlichen Tötung gemäss Art. 111 StGB besteht echte Konkurrenz, wenn neben der getöteten Person weitere Personen gefährdet wurden, wobei eine erhöhte abstrakte Gefährdung genügt (Urteil des Bundesgerichts 6B_567/2017 vom 22. Mai 2018 E. 3.1).