Der Beschuldigte hat durch das Überholen ohne genügende Sicht und mit einer den Sichtverhältnissen nicht angepassten Geschwindigkeit von 75 bis 81 km/h elementare Verkehrsregeln verletzt und die besonders naheliegende Gefahr eines Unfalls mit Todesopfern oder Schwerverletzten geschaffen. Der Beschuldigte hat wissentlich und willentlich trotz massiv eingeschränkter Sicht überholt und eine tödliche Frontalkollision und darin eingeschlossen folglich auch das in Art. 90 Abs. 3 SVG geforderte hohe Risiko eines Unfalls mit Schwerverletzten oder Todesopfern in Kauf genommen, womit der Tatbestand der qualifiziert groben Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 90 Abs. 3 SVG erfüllt ist.