2.11. Nach dem Gesagten ist das Überholmanöver des Beschuldigten als waghalsig im Sinne von Art. 90 Abs. 3 SVG zu qualifizieren. Der Beschuldigte hat durch das Überholen ohne genügende Sicht und mit einer den Sichtverhältnissen nicht angepassten Geschwindigkeit von 75 bis 81 km/h elementare Verkehrsregeln verletzt und die besonders naheliegende Gefahr eines Unfalls mit Todesopfern oder Schwerverletzten geschaffen.