Unter Würdigung der gesamten Umstände hat sich der Beschuldigte mit seiner Fahrweise für die mögliche Rechtsgutverletzung entschieden. Die Wahrscheinlichkeit des Erfolgseintritts musste sich ihm als so gross aufdrängen, dass der Entscheid, das vor ihm fahrende Fahrzeug trotz ungenügender Sicht zu überholen, statt diesem während weniger Minuten in einer den Sichtverhältnissen angepassten Geschwindigkeit weiter zu folgen, nicht anders denn als Inkaufnahme des als möglich erkannten Erfolgs einer tödlichen Frontalkollision ausgelegt werden kann (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_411/2012 vom 8. April 2013 E. 1.4). Der Beschuldigte hat den Tod von H._____ somit eventualvorsätzlich verursacht.