für möglich gehaltene tödliche Frontalkollision verwirklicht, hing dies doch einzig vom Auftreten von Gegenverkehr und damit vom Zufall ab. Das Eingehen dieses Risikos war einzig dem nichtigen Grund geschuldet, dass der Beschuldigte sich an den Nebelleuchten und der den Sichtverhältnissen angepassten Geschwindigkeit des vor ihm fahrenden Fahrzeugs gestört hat, womit der Beschuldigte eine Gleichgültigkeit gegenüber dem Leben der anderen Verkehrsteilnehmer offenbart hat. Unter Würdigung der gesamten Umstände hat sich der Beschuldigte mit seiner Fahrweise für die mögliche Rechtsgutverletzung entschieden.