2.10. Zusammengefasst hat der Beschuldigte sein Fahrzeug bei dichtem Nebel, Dunkelheit und einer Sichtweite von ca. 30 Metern im Wissen um die ungenügende Sicht und das dementsprechend äusserst hohe Risiko einer Frontalkollision mit möglichen Todesfolgen auf 75 bis 81 km/h beschleunigt und auf der Gegenfahrbahn zum Überholen des vor ihm fahrenden Fahrzeugs angesetzt, womit er die ihm im Strassenverkehr obliegenden Sorgfaltspflichten gravierend verletzt hat. Mit seinem praktisch «im Blindflug» und mit einer Geschwindigkeit von 75 bis 81 km/h vorgenommenen Überholmanöver liess er es geradezu darauf ankommen, ob sich die