Wenn es dunkel sei bei Nacht, könne man theoretisch 80 km/h fahren (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 30). Aus den Aussagen ist ersichtlich, dass sich der Beschuldigte für das gefährliche Überholmanöver entschieden hat, weil er sich schlicht am rechtmässigen Verhalten von I._____, der aufgrund des dichten Nebels mit einer angepassten Geschwindigkeit und aktivierten Nebellichtern gefahren ist, gestört und darauf bestanden hat, auf der ihm bestens bekannten Ausserortsstrecke die – unter den gegebenen Verhältnissen nicht zulässige – Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h auszufahren. Stattdessen wäre es ihm ohne Weiteres möglich gewesen, dem von I.___