480; vgl. Protokoll der Berufungsverhandlung S. 26). Er habe sich entschieden, das Fahrzeug zu überholen, weil ihn die Nebelschlusslichter des Fahrzeugs geblendet hätten und das Fahrzeug zu langsam gefahren sei. Unter Zeitdruck habe er aber überhaupt nicht gestanden (UA act. 407, 485 f.; vgl. Protokoll der Berufungsverhandlung S. 28). Wenn es keinen Nebel habe und eine Geschwindigkeit von 80 km/h gelte, dann fahre man nicht 35 bis 40 km/h (UA act. 486). Wenn es dunkel sei bei Nacht, könne man theoretisch 80 km/h fahren (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 30).