wann der Lenker gebremst habe (UA act. 405, 417, 480; Protokoll der Berufungsverhandlung S. 26). In seiner Sicht sei er dadurch nicht wirklich eingeschränkt gewesen. Es habe einfach gestört, wenn die Nebelschlussleuchte geleuchtet habe (UA act. 437). Er habe dem Lenker dann zweimal eine Lichthupe gegeben, damit dieser merke, dass er die Nebellampe ausschalten solle. Dieser habe sie aber nicht ausgeschaltet und sei weitergefahren (UA act. 417, 480; GA act. 68; Protokoll der Berufungsverhandlung S. 26). Beim Kreisel in Busslingen habe er zu seiner Frau gesagt: «Der hätte mit seiner Blenderei auch geradeausfahren können.» Der Fahrzeuglenker sei jedoch auch in Richtung Künten abgebogen (UA