2.9. Der Beschuldigte hat die gravierende Sorgfaltspflichtverletzung und das äusserst hohe Risiko einer tödlichen Frontalkollision aus nichtigen Gründen auf sich genommen. Er hat ausgesagt, er habe schon seit Eingangs Oberrohrdorf ein Fahrzeug vor sich gehabt, das auf der ganzen Fahrzeugbreite blendende Rückleuchten gehabt habe (UA act. 405, 417). Er habe sich gefragt, ob es nötig sei, dass das Licht über die ganze Breite gehe (UA act. 420). Als sie von Oberrohrdorf den Berg hinuntergefahren seien, habe der Lenker dieses Fahrzeugs dann auch noch die Nebelleuchten eingeschaltet, welche ihn noch mehr geblendet hätten.