hältnissen angepasst hat und deshalb vor der Kollision mit dem entgegenkommenden Motorrad nicht einmal mehr die Bremse betätigen konnte (UA act. 317), womit er auch die Verkehrsregel gemäss Art. 32 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 4 Abs. 1 VRV, wonach die Geschwindigkeit namentlich den Sichtverhältnissen angepasst werden muss und der Fahrzeugführer nur so schnell fahren darf, dass er innerhalb der überblickbaren Strecke halten kann, äusserst grob verletzt hat. Die Sorgfaltspflichtverletzung des Beschuldigten ist folglich gravierend.