Indem der Beschuldigte im dichten Nebel praktisch ohne Sicht auf die vor ihm liegende Strecke zu einem Überholvorgang auf der Gegenfahrbahn – einem der gefährlichsten Fahrmanöver – angesetzt hat, hat er die elementare Verkehrsregel gemäss Art. 35 Abs. 2 SVG, wonach das Überholen nur gestattet ist, wenn der nötige Raum übersichtlich und frei ist, in besonders krasser Art und Weise verletzt. Hinzu kommt, dass der Beschuldigte seine Geschwindigkeit – im Gegensatz zu den übrigen beteiligten Lenkern, die mit einer Geschwindigkeit von ca. 30 bis 40 km/h bzw. 35 bis 42 km/h gefahren sind – mit der Beschleunigung seines Fahrzeugs auf 75 bis 81 km/h in keiner Weise den prekären Sichtver-