2.8. Indem der Beschuldigte im dichten Nebel praktisch ohne Sicht auf die vor ihm liegende Strecke zu einem Überholvorgang auf der Gegenfahrbahn – einem der gefährlichsten Fahrmanöver – angesetzt hat, hat er die elementare Verkehrsregel gemäss Art. 35 Abs. 2 SVG, wonach das Überholen nur gestattet ist, wenn der nötige Raum übersichtlich und frei ist, in besonders krasser Art und Weise verletzt.