Der Beschuldigte ist beim zum Unfall führenden Überholmanöver somit ein äusserst hohes Risiko eingegangen, das für ihn erkennbar in keiner Hinsicht mehr kalkulierbar oder dosierbar war. Der Eintritt einer Frontalkollision mit möglicher Todesfolge stand und fiel einzig mit dem Auftreten von Gegenverkehr und lag nicht mehr in den Händen des Beschuldigten, sondern hing lediglich vom Zufall ab. Unter diesen Umständen konnte der Beschuldigte nicht ernsthaft darauf vertrauen, der als möglich erkannte Erfolg werde nicht eintreten.