abzuwenden. Dem Beschuldigten waren die möglichen Konsequenzen einer Frontalkollision bekannt. Er hat anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung ausgesagt, er kenne die zahlreichen Videos des ADAC und TCS darüber, wie ein solcher Unfall ablaufe, und als es «geklöpft» habe, habe er einfach gehofft, dass der Motorradfahrer noch lebe. Bei solchen Unfällen sei aber unwahrscheinlich, dass er nicht querschnittgelähmt oder tot sei (GA act. 73 f.). Der Beschuldigte ist beim zum Unfall führenden Überholmanöver somit ein äusserst hohes Risiko eingegangen, das für ihn erkennbar in keiner Hinsicht mehr kalkulierbar oder dosierbar war.