Bei einer Sichtweite von 30 Metern lag bei den von den Beteiligten gefahrenen Geschwindigkeiten zwischen dem Erkennen des entgegenkommenden Verkehrsteilnehmers bis zur Kollision maximal rund eine Sekunde (vgl. UA act. 322 f.) und es ist gestützt auf die Aussagen des Beschuldigten und das verkehrstechnische Gutachten denn auch davon auszugehen, dass der Beschuldigte das entgegenkommende Motorrad erst derart spät erkannt hat, dass er sich zum Zeitpunkt der Kollision noch in der Reaktionsphase (1.04 Sekunden) befand, also noch nicht einmal das Bremspedal oder Lenkrad als Reaktion betätigen konnte (UA act. 317, 324, 345). Entsprechend hatte auch der entgegenkommende H.___