Weil der Beschuldigte sich nicht vergewissert hat und sich aufgrund des dichten Nebels offensichtlich auch nicht vergewissern konnte, ob die zum Überholen benötigte Strecke frei ist, musste er damit rechnen, dass sich Verkehrsteilnehmer auf der Gegenfahrbahn befinden. Seine Aussage, wonach er davon ausgegangen sei, die Strecke sei frei, kann anhand der fehlenden Sicht nur als unbegründete Hoffnung gewertet werden. Er gestand denn auch ein, dass er etwas Unbeleuchtetes auf der Fahrbahn nicht gesehen hätte (UA act. 485; GA act. 71).