Entgegen seinem Vorbringen kann er sich daher nicht auf einen Sachverhaltsirrtum im Sinne von Art. 13 StGB berufen, denn wer um das Nichtwissen eines Sachverhalts weiss, kann sich nicht darauf berufen, dass dessen Verwirklichung nicht antizipierbar war, und kann sich dementsprechend auch nicht darüber irren («Wer weiss, dass er nichts weiss, irrt nicht»; BGE 135 IV 12 E. 2.3.1).