Zeitpunkt des Überholens für ihn erkennbar ungenügend gewesen, betrug die Sichtweite doch bloss ca. 30 Meter (siehe E. 2.5). Dasselbe gilt, soweit der Beschuldigte anlässlich der Berufungsverhandlung erstmals vorgebracht hat, nach dem Kreisel in Busslingen sei die Sicht auf den weiteren Strassenverlauf durch das Fahrzeug des Ehepaars I. und J._____ versperrt gewesen (Plädoyer Berufungsverhandlung S. 13). Mithin hat der Beschuldigte so oder anders «blind» überholt und sich somit bewusst dafür entschieden, nicht zu wissen, ob die zum Überholen notwendige Strecke frei ist. Entgegen seinem Vorbringen kann er sich daher nicht auf einen Sachverhaltsirrtum im Sinne von Art.