139 Abs. 2 StPO). Gemäss dem Beschuldigten habe die Einwirkung der LED- Nebelleuchten des Fahrzeugs von I._____ auf seine künstlichen Augenlinsen bewirkt, dass er den Nebel nicht gesehen und die Umgebung als schwarz wahrgenommen habe (Berufungserklärung Ziff. 1.3.3; Plädoyer Berufungsverhandlung S. 2). Auch bei der Wahrnehmung einer schwarzen Umgebung anstatt des grauen Nebels, wäre die Sicht zum - 11 -