Aus den Aussagen des Beschuldigten geht hervor, dass ihm bewusst gewesen ist, dass er die vor ihm liegende Strecke nicht genügend überblicken bzw. sogar gar nicht sehen konnte, als er zum Überholen des vorausfahrenden Fahrzeugs angesetzt hat. Er hat den Strassenverlauf nicht gesehen, sondern sich einzig auf sein Erfahrungswissen, dass die Strasse gerade verlaufe, verlassen. Ob die Einschränkung seiner Sicht auf den dichten Nebel oder – wie vom Beschuldigten behauptet – auf seine künstlichen Augenlinsen zurückzuführen ist, ist letztlich nicht von Bedeutung, weshalb sich ein Gutachten dazu erübrigt (Art. 139 Abs. 2 StPO).