Aber wenn man wisse, dass die Strasse gerade verlaufe und auf der anderen Seite der Strasse ein Licht sei, dann könne – ausser vielleicht einem Reh oder so etwas, was nicht beleuchtet sei – nichts im Weg sein (UA act. 485). Dass er den Motorradfahrer nicht gesehen habe, könne er sich höchstens damit erklären, dass das Licht des Motorrads nicht kräftig gewesen oder zwischen dem Licht in Künten und seinem Standort eine Nebelbank gewesen sei (UA act. 410, 424). Er habe aber kein Fernlicht machen können, denn sonst hätte er den Lenker vor ihm geblendet (UA act. 410, 417, 480).