Damit und vor dem Hintergrund, dass die Sichtweite aufgrund des dichten Nebels lediglich ca. 30 Meter betragen hat (siehe E. 2.5) sind die Aussagen des Beschuldigten, wonach er drei bis fünf Randleitpfosten sowie ein Licht in Künten gesehen habe und den Nebel nicht gesehen habe, als Schutzbehauptungen zu werten. Wie viele Randleitpfosten bei Nacht, klarer Sicht und Abblendlicht von einem Fahrer gesehen werden können, ist sodann unerheblich, weshalb der Beweisantrag des Beschuldigten hinsichtlich einer solchen Abklärung abzuweisen ist (Art. 139 Abs. 2 StPO). - 10 -