311) und drei bis fünf Randleitpfosten gesehen haben will, trotzdem jedoch das Licht des entgegenkommenden Motorradfahrers erst unmittelbar vor der Kollision gesehen hat. Damit und vor dem Hintergrund, dass die Sichtweite aufgrund des dichten Nebels lediglich ca. 30 Meter betragen hat (siehe E. 2.5) sind die Aussagen des Beschuldigten, wonach er drei bis fünf Randleitpfosten sowie ein Licht in Künten gesehen habe und den Nebel nicht gesehen habe, als Schutzbehauptungen zu werten.